Verkaufskommissionsvertrag

Verkaufskommissionsvertrag

zwischen


– im Folgenden „Kunde“ genannt –
und
Firma Team Militaria
Jan Stiller
Ganthepot 3
45721 Haltern am See
– im Folgenden „Kommissionär“ genannt –

§ 1 Gegenstand

  • (1) Der Kunde liefert an den Kommissionär die auf der beigefügten Liste aufgeführten Gegenstände zur kommissionsweisen Veräußerung. Die Wahl des Veräußerungsweges (z.B. freihändiger Verkauf, Versteigerung) obliegt allein dem Kommissionär.
  • (2) Soweit der Kunde in der beigefügten Liste ein Limit (Preis unter der die Ware nicht verkauft werden soll) angegeben hat, verpflichtet sich der Kommissionär, die Ware nicht ohne gesonderte Bestätigung des Kunden unter dem Limit zu veräußern. Ist kein Limit angegeben, ist der Kommissionär in der Preisgestaltung frei. Eine Erhöhung des Limits nach Vertragsschluss ist ausgeschlossen.
  • (3) Der Kunde bestätigt, dass er Eigentümer oder Verfügungsberechtigter der Ware ist, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet ist und dass er frei über die Ware verfügen kann. Der Kommissionär wird nicht Eigentümer der Ware.

§ 2 Provision

  • (1) Der Kommissionär erhält für jedes zur Ausführung gekommene Geschäft eine Provision von ____ % des Verkaufspreises; er kann sie auch verlangen, wenn die Ausführung des Geschäfts aus einem in der Person des Kunden liegenden Grunde unterblieben ist.
  • (2) Für nicht verkaufte Stücke fällt keine Provision an.
  • (3) Die Abrechnung und Auszahlung der Provision erfolgt spätestens 8 Wochen nach Zahlungseingang beim Kommissionär.

§ 3 Versicherung und Transportkosten

  • (1) Eine Versicherung der Ware erfolgt nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Dem Kunden wird empfohlen, die Ware gegen Feuer, Diebstahl und Beschädigung durch Dritte zu versichern.
  • (2) Die Kosten des Transports zwischen Kunde und Kommissionär trägt der Kunde.

§ 4 Selbsteintritt

  • (1) Der Kommissionär ist berechtigt, die Waren selbst als Käufer zu übernehmen.
  • (2) Er hat dies unverzüglich dem Kunden anzuzeigen.

§ 5 Haftung

  • (1) Der Kommissionär ist verpflichtet, das Kommissionsgut von anderen Waren getrennt aufzubewahren.
  • (2) Der Kommissionär haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Kommissionärs oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Ferner haftet der Kommissionär für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. In diesem Fall haftet der Kommissionär jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Kommissionär haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
  • (3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für die Nichterfüllung einer übernommenen Garantie und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  • (4) Soweit die Haftung des Kommissionärs ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

§ 6 Vertragsdauer

  • (1) Dieser Vertrag tritt mit Letztunterzeichnung in Kraft und endet
    – mit Auszahlung des Veräußerungserlöses an den Kunden; oder
    – mit Rückgabe der Ware an den Kunden in Fällen der Uneinbringlichkeit des Veräußerungserlöses oder einer Rückabwicklung des Veräußerungsvertrages wegen nicht vom Kommissionär zu vertretender Mängel.
  • (2) Der Kommissionär ist daneben berechtigt die Ware zurückzugeben, wenn seit seinem ersten Veräußerungsversuch drei Monate vergangen sind, ohne dass ein Veräußerungsvertrag zustande gekommen ist.

§ 7 Ersatzansprüche des Abnehmers

  • (1) Macht der Abnehmer des Kommissionärs Ansprüche wegen Mängeln geltend, so hat der Kommissionär dies dem Kunden anzuzeigen.
  • (2) Von begründeten Ansprüchen gegen den Kommissionär hat der Kunde diesen freizustellen, sofern der Kommissionär nicht selbst nach § 10 für die Mängel haftet.

§ 8 Sonstiges

  • (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  • (2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Es wird die nicht-ausschließliche Gerichtsbarkeit der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Dies bedeutet, dass Sie Ansprüche im Zusammenhang mit diesen Nutzungsbedingungen, die sich aus verbraucherschützenden Normen ergeben, wahlweise sowohl in Deutschland als auch in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem Sie leben, einreichen können.
  • (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags den Punkt bedacht hätten.

Liste der Einlieferungen

Gegenstand Unverbindliche vorläufige Schätzung Limit

Datum


Kunde


Kommissionär